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Geschäftsführer sind nach der Rechtssprechung des BGH niemals Arbeitnehmer. Die arbeitsrechtlichen Gesetze, die zum großen Teil Arbeitnehmerschutzrecht sind, sowie die Rechtssprechung des BAG gelten daher nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Für Geschäftsführer als Organ der juristischen Person gelten für Auseinandersetzungen im Anstellungsverhältnis das Dienstvertragsvertragsrecht des BGB, das GmbHG, das HGB und die Regelungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages sowie die hierzu ergangene Rechtssprechung des BGH.

Nach Auffassung des BAG können indes auch Geschäftsführer dann Arbeitnehmer sein, wenn sie nicht zugleich Gesellschafter sind und nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort ihrer Arbeitsleistung entscheiden können, also hinsichtlich ihrer Arbeit überwacht und reglementiert werden. Die Regel ist dies allerdings nicht. Selbst wenn ein Geschäftsführer aber ausnahmsweise Arbeitnehmer ist, gilt für ihn kein Kündigungsschutz, da dieser für Organe juristischer Personen im KSchG ausgeschlossen ist.

Außerdem können GmbH-Geschäftsführer nach der neueren Rechtssprechung des BAG die Vorzüge des Kündigungsschutzrechts, gegebenenfalls auch nur Teile davon, für ihr Anstellungsverhältnis vereinbaren, auch die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kann von den Parteien vereinbart werden. Das BAG nimmt in diesem Zusammenhang neuerdings auch an, dass Fremdgeschäftsführer einer GmbH Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, so dass eine Prüfung des Anstellungsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung ermöglicht wird.
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